Neue Regeln beim Zahnersatz
Die gesetzlichen Änderungen in der zahnärztlichen Versorgung bringen für die Patienten auch Vorteile
Seit dem 1. Januar 2005 zahlen Krankenkassen einen festen Zuschuß zum Zahnersatz. Allerdings nur zur Regelversorgung. Wer eine höherwertige Behandlung will, muß zuzahlen.
Berlin - Der Zahnersatz war einer der großen Zankäpfel auf dem politischen Parkett im vergangenen Jahr. Zunächst sollte er aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenkassen ausgegliedert werden, die Patienten privat vorsorgen und spezielle Policen abschließen. Nun müssen ab dem 1. Juli dieses Jahres alle Versicherten einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozentpunkten an ihre Krankenkasse zahlen. Davon sind 0,4 Prozentpunkte für die Finanzierung des Zahnersatzes gedacht.
Doch das ist nicht das einzige, was sich in Sachen Zahnersatz ändert. "Seit dem 1. Januar zahlen die Kassen zum Zahnersatz einen festen Zuschuß", sagt Ulrike Steckkönig, Versicherungsexpertin bei Finanztest. Bisher erstatteten die Kassen immer zwischen 50 und 65 Prozent der Kosten - ganz unabhängig davon, wie hoch die Rechnung unterm Strich ausfiel.
Das ist nun anders. Je nach Befund zahlt die Kasse einen festen Zuschuß. In einem Katalog haben Krankenkassen und Zahnärzte für 43 Befunde festgelegt, was als Regelversorgung gilt und wie hoch der Festzuschuß dafür jeweils ausfällt. Wer regelmäßig bei der Vorsorge war, erhält einen höheren Beitrag von der Kasse . "Für die Regelversorgung, also Zahnersatz in einfacher Ausführung mit preiswertem Material, zahlen die Kassen weiterhin etwa gleich viel Zuschuß wie bisher", sagt Ulrike Steckkönig.
Doch wer eine höherwertige Versorgung wählt, wird ab sofort tiefer in die Tasche greifen müssen. Dabei bringt die neue Regelung aber auch einen Vorteil mit sich: "Der Patient hat größere Wahlmöglichkeiten als bisher, denn er erhält seinen Festzuschuß auch für Therapien, die bisher nicht bezuschußt wurden", sagt Constanze von der Schulenburg von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Schließlich richtet sich die Höhe des Festzuschusses nach dem Befund. Dieser wird auch gewährt, wenn sich der Patient für einen implantatgestützten Zahnersatz entscheidet. Das war bisher nicht der Fall.
Wer sich nicht mit der Regelversorgung zufrieden gibt und sich für eine höherwertige Variante entscheidet, hat nun die Wahl zwischen einer so genannten gleichartigen und einer andersartigen Versorgung. Bei ersterer kommen lediglich zusätzliche Leistungen zum Standardpaket hinzu - beispielsweise, wenn sich der Patient für eine keramisch verblendete Inlaybrücke anstatt einer kunststoffverblendeten Metallbrücke entscheidet. "In diesem Fall rechnet der Zahnarzt die Regelversorgung nach den üblichen Kassensätzen ab", sagt Steckkönig. "Die darüber hinausgehenden Leistungen werden nach der teureren privatzahnärztlichen Gebührenordnung abgerechnet."
Entscheidet sich der Patient aber für eine andersartige Versorgung, rechnet der Zahnarzt die komplette Behandlung nach der privatzahnärztlichen Gebührenordnung (GOZ) ab. "Dabei muß der Patient nun unter Umständen mit höheren Mehrkosten rechnen", sagt Steckkönig. Denn die privatzahnärztliche Gebührenordnung sieht lediglich einen Einfachsatz vor, der je nach Schwierigkeit der Behandlung bis zum 3,5fachen gesteigert werden kann. "Früher durften Zahnärzte bei gesetzlich versicherten Patienten für die meisten Leistungen höchstens den 2,3fachen Satz verlangen", sagt Steckkönig. Diese Vorschrift ist nun weggefallen.
Trotz neuer Festzuschuß-Regelung bleibt das Prozedere rund um den Zahnersatz gleich. Zunächst wird vom Arzt ein Heil- und Kostenplan erstellt. Dieser muß bei der Krankenkasse eingereicht werden. Der Patient erfährt dann, wie hoch der Festzuschuß ist, der gezahlt wird, und welchen Betrag er eigenhändig berappen muß. Bei den Kosten ist auch entscheidend, welches Zahnlabor beauftragt wird. Denn gut die Hälfte der Gesamtkosten fallen auf Labor und Material. Beauftragt der Zahnarzt ein teureres Labor, fällt der Anteil des Patienten dementsprechend hoch aus.






